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Homeoffice und Betriebsstätte: Team in Bern, Sitz in Zürich – wo werden Steuern fällig?

Homeoffice und Betriebsstätte: Team in Bern, Sitz in Zürich – wo werden Steuern fällig?

Das Team arbeitet in Bern, der Firmensitz ist in Zürich. Wo werden die Steuern fällig?

Die moderne Arbeitswelt fordert Flexibilität — das interkantonale Steuerrecht hinkt hinterher. Homeoffice ist Realität, die steuerlichen Konsequenzen werden aber oft unterschätzt.

Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat am 26. April 2022 eine Analyse zu den Auswirkungen von Telearbeit auf die interkantonale Steuerausscheidung veröffentlicht. Daraus ergibt sich eine klare Verwaltungspraxis — mit wichtigen Ausnahmen.

Grundsatz: Kein Betriebsstätterisiko durch Homeoffice

Arbeitnehmende, die im Homeoffice tätig sind, begründen am Ort ihres Wohnsitzes grundsätzlich keine Betriebsstätte für das beschäftigende Unternehmen.

Der zentrale Grund: Das Unternehmen hat kein ausreichendes Verfügungsrecht über die privaten Wohnräume. Ohne feste Geschäftseinrichtung, über die der Arbeitgeber verfügen kann, fehlt ein wesentliches Betriebsstättenmerkmal. Hinzu kommt die mangelnde quantitative Erheblichkeit in typischen Telearbeitskonstellationen.

Das gilt selbst dann, wenn mehrere Mitarbeitende im selben Kanton wohnen — eine konsolidierte Betrachtung der Homeoffice-Standorte ist nach der SSK-Analyse nicht angemessen. Und es gilt sogar bei vollständig dezentralisierten Geschäftsmodellen, in denen alle Angestellten zur Telearbeit verpflichtet sind und das Unternehmen keine eigenen Arbeitsplätze anbietet.

Für die Praxis heisst das: Team in Bern, Sitz in Zürich — allein das Homeoffice der Mitarbeitenden macht Bern steuerlich noch nicht zur Betriebsstätte.

Achtung bei Betriebsstättenreduktion

Anders sieht es aus, wenn bereits eine Betriebsstätte besteht — und das Unternehmen deren Räumlichkeiten aufgibt oder deren Funktion massiv reduziert.

Solange am sekundären Standort weiterhin eine feste Geschäftseinrichtung besteht und die Mitarbeitenden rechtlich und wirtschaftlich dieser Betriebsstätte zugeordnet bleiben, stellt Homeoffice die Existenz der Betriebsstätte und die Zuordnung der Angestellten in der Regel nicht in Frage.

Gibt das Unternehmen die eigenen Räume jedoch dauerhaft auf und mietet nur noch sporadisch Konferenzräume oder Büros, fehlt das Kriterium der Dauerhaftigkeit. Die Betriebsstätte entfällt — und die betroffenen Angestellten können steuerlich dem Hauptsteuerdomizil (Sitz bzw. Ort der tatsächlichen Verwaltung) zugeordnet werden. Das kann erhebliche Gewinnsteuerfolgen auslösen, weil Gewinn und Kapital neu aufzuteilen sind.

Wer also Standorte «schlanker» macht, sollte die steuerliche Zuordnung der Mitarbeitenden und die interkantonale Ausscheidung aktiv mitplanen — nicht erst bei der nächsten Veranlagung.

Tatsächliche Verwaltung: Wenn Homeoffice des Geschäftsführers zählt

Ein zweites Risiko liegt nicht bei den Angestellten, sondern bei der Führung. In kleinen Strukturen mit einer einzigen Führungsperson kann das Homeoffice der Geschäftsführung den Ort der tatsächlichen Verwaltung an deren Wohnort verlagern — und damit das Steuerdomizil des Unternehmens.

Die Kriterien für eine Betriebsstätte bleiben zwar dieselben, auch wenn der Telearbeitende leitender Angestellter oder Geschäftsführer ist. Entscheidend für das Domizil ist aber, wo die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird. Fehlt Substanz am eingetragenen Sitz und fallen die wesentlichen Entscheide am Wohnsitz der Geschäftsführung, kann der Wohnsitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen.

Dieses Thema hängt eng mit der Frage nach dem Firmensitz und dem Ort der tatsächlichen Verwaltung zusammen — und wird von den Kantonen zunehmend genau geprüft.

Rechtssicherheit durch die SSK-Analyse

Die SSK-Analyse von 2022 schafft im interkantonalen Verhältnis eine definierte Verwaltungspraxis. Das Betriebsstätterisiko durch klassisches Homeoffice ist damit für viele Konstellationen moderat.

Bei speziellen Setups — etwa stark dezentralisierten Teams, Standortreduktionen, Führung aus dem Homeoffice oder unklarer Zuordnung zu bestehenden Betriebsstätten — bleibt das proaktive Gespräch mit der Steuerbehörde empfehlenswert. Eine vorgängige Klärung verhindert Überraschungen bei der Veranlagung und schafft Planbarkeit für Gewinn- und Kapitalsteuern.

Fazit

Homeoffice allein begründet am Wohnort der Mitarbeitenden in der Regel keine Betriebsstätte — auch nicht bei Team in Bern und Sitz in Zürich. Heikel wird es bei der Reduktion bestehender Betriebsstätten und bei der tatsächlichen Verwaltung durch die Geschäftsführung aus dem Homeoffice.

Das Thema klingt akademisch — bis die Steuerbehörde anklopft. Wir klären die interkantonale Situation und schaffen Rechtssicherheit.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.