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Expert Insights

Steuerliche Verlustverrechnung: Von 7 auf 10 Jahre – was KMU wissen müssen

Steuerliche Verlustverrechnung: Von 7 auf 10 Jahre – was KMU wissen müssen

Verluste sind kein Versagen – aber sie haben ein Ablaufdatum.

Gute Neuigkeit für Schweizer KMU: Das Parlament hat die steuerliche Verlustverrechnung von 7 auf 10 Jahre verlängert. Die Referendumsfrist ist im April 2026 ungenutzt abgelaufen – das Inkrafttreten steht bevor, spätestens per 1. Januar 2028.

Was sich ändert

Bisher konnten steuerliche Verluste während sieben Jahren mit späteren Gewinnen verrechnet werden. Danach verfielen sie. Mit dem neuen Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung wird dieser Zeitraum auf zehn Jahre ausgedehnt.

Das betrifft:

  • Juristische Personen bei der Gewinnsteuer
  • Selbständigerwerbende bei der Einkommenssteuer
  • sowohl die direkte Bundessteuer als auch die Kantons- und Gemeindesteuern

Wichtig: Die Kantone müssen ihre Gesetze noch anpassen. Die bundesrechtliche Richtung ist aber klar – und einheitlich auf allen Steuerstufen vorgesehen.

Was das konkret bedeutet

  • Wer profitiert: Kapitalgesellschaften und Selbständigerwerbende mit Verlustvorträgen, die sie noch nicht vollständig mit Gewinnen verrechnen konnten.
  • Welche Jahre: Nur Verluste ab der Steuerperiode 2020 profitieren von der Verlängerung. Ältere Verluste verfallen weiterhin nach sieben Jahren.
  • Abweichendes Geschäftsjahr: Massgebend ist der Abschlussstichtag. Ein Geschäftsjahr von April 2019 bis März 2020 fällt bereits vollständig unter die neue 10-Jahres-Regel – weil es der Steuerperiode 2020 zugeordnet wird.
  • Kantone: Die neue Regelung gilt auch für die Kantons- und Gemeindesteuern. Die kantonale Umsetzung muss aber noch nachgezogen werden.

Warum das gerade jetzt relevant ist

Gerade nach COVID, Energiekrise und Lieferkettenengpässen sitzen viele KMU auf ungenutzten Verlustvorträgen. Mit der alten 7-Jahres-Frist drohte manchem Unternehmen, dass Verluste aus den Krisenjahren verfallen – bevor die Erholung steuerlich greifen konnte.

Drei zusätzliche Jahre schaffen Spielraum: mehr Zeit, Gewinne zu erwirtschaften und bestehende Verlustvorträge sinnvoll zu nutzen – statt sie ungenutzt abschreiben zu müssen.

Was du jetzt prüfen solltest

Die Verlängerung ist eine Chance – aber nur, wenn die steuerliche Position klar dokumentiert ist. Typische Fragen:

  • Welche Verlustvorträge bestehen noch – und aus welchen Steuerperioden stammen sie?
  • Fallen deine Vorträge unter die 10-Jahres-Regel (ab 2020) oder weiterhin unter sieben Jahre?
  • Wie wirkt sich ein abweichendes Geschäftsjahr auf die Zuordnung aus?
  • Sind die Vorträge in der Steuererklärung und im Tax Accounting konsistent abgebildet?
  • Gibt es ausländische Betriebsstättenverluste, die ebenfalls unter die neue Frist fallen können?

Kennst du die steuerliche Position – inklusive Tax Accounting? Genau dort entscheidet sich, ob die zusätzlichen Jahre auch wirklich genutzt werden.

Fazit

Die Verlängerung der Verlustverrechnung von sieben auf zehn Jahre ist eine spürbare Verbesserung für Schweizer KMU und Selbständigerwerbende. Sie betrifft Verluste ab 2020 und tritt spätestens per 1. Januar 2028 in Kraft.

Unser Rat: Verlustvorträge jetzt inventarisieren, Periodenzuordnung prüfen und die steuerliche Planung darauf ausrichten – bevor Fristen stillschweigend ablaufen.

Fragen zu deinen Verlustvorträgen oder zum Tax Accounting? Wir schauen uns deine Situation gerne an – unverbindlich im Erstgespräch mit unserem Steuerexperten.

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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung.